Hier der Wortlaut des unverschämten Schreibens,
mit dem im Kreis Düren Arbeitslose und ihre Familien unter Druck gesetzt werden:

Bundesagentur für Arbeit

 Agentur für Arbeit Düren

 

Agentur für Arbeit Düren, 52348 Düren

 

Herrn
Udo Mustermann
An der Mustermühle 83
52379 Langerwehe

 

 

Angemessene Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) 

BG-Nr.: 33602BG0003671 (Bei Antwort bitte angeben)

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Die Agentur für Arbeit Düren zahlt Ihnen im Auftrag und Namen des Kreises Düren seit

dem 1.1.2005 nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches (SGB II)

die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zum notwendigen Bedarf nach §§ 19, 28 SGB II

gehören u.a. auch die Kosten für die Unterkunft.

 

Diese werden zunächst in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Der Gesetzgeber

hat allerdings vorgesehen, dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen

werden.

 

Wenn diese Kosten im Einzelfall den angemessenen Umfang übersteigen, erkennt der Kreis

sie nur so lange an, als es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemein-

schaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten

oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für

sechs Monate (§ 22 Abs. 1 SGB II).

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten der Unterkunft "angemessen" sind, bin ich an

die entsprechenden Richtlinien des Kreises Düren gebunden. Der Kreis Düren richtet sich

als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Sätzen der zur Zeit geltenden

Wohngeldtabelle. Hier sind sowohl die Miete als auch die übrigen Nebenkosten (ohne

Heizung) abgegolten. Die für das Kreisgebiet Düren anerkannten Miethöchstbeträge sind

der folgenden Tabelle ersichtlich, wobei für die Städte Linnich und Nideggen die Mietstu-

fe II und für die übrigen Städte und Gemeinden die Mietstufe III gilt.

 

Haushalt mit

Mietstufe

Wohnraum der bezugsfertig geworden ist
   

bis 31.12.1991

ab 01.01.1992

1 Person II 230 €

280 €

  III

245 €

300 €

2 Personen II 310 € 345 €
  III 330 € 365 €
3 Personen II 365 €

410 €

  III 390 €

435 €

4 Personen II 425 € 475 €
  III

455 €

505 €

5 Personen II

485 €

545 €

  III 520 € 580 €
Mehrbetrag für jede II 60 €

65 €

weitere Person III 65 €

70 €

 

Für Ihre Wohnung müssen Sie zur Zeit eine Miete (ohne Heizkosten) in Höhe von 334,25

Euro zahlen. Unter Berücksichtigung des Jahres der Bezugsfertigkeit, der Ausstattung der

Wohnung sowie der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen wäre nur eine Miete

von 300,00 Euro angemessen.

 

Der Kreis Düren hat mich aufgefordert zu prüfen, ob Ihnen die Verringerung der Unterkunfts-

kosten möglich und zumutbar ist (z.B. Umzug, Untervermietung usw.) oder Gründe vorliegen,

um hiervon abzusehen. Grunde, die gegen einen Umzug sprechen, können beispielsweise

Krankheit oder Behinderung von allein stehenden Hilfebedürftigen und/oder Alter oder

Pflegebedürftigkeit von weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft sein. Sie müssen sich

jedoch jeweils auf Ihren Einzelfall beziehen.

 

In Ihrem Fall sind mir keine Gründe bekannt, die eine Verringerung der Unterkunftskosten,

insbesondere einen Umzug, unzumutbar erscheinen lassen.

 

Im Hinblick auf § 22 (1) SGB II sind Sie daher gehalten, sich intensiv und nachweislich dar-

um zu bemühen, die überhöhten Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch (Un-

ter-)Vermietung oder auf andere Weise zu senken.

 

Ihre Bemühungen sind mir gegenüber nachzuweisen, wobei ich ausdrücklich darauf hinwei-

se, dass das bloße Einreichen gesammelter Zeitungsannoncen mit evtl. handschriftlichen

Anmerkungen den Anforderungen nicht genügt. Vielmehr sind Sie gehalten, die einzelnen

Anmietungsversuche unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen

und Ergebnis der Bemühungen zu dokumentieren.

 

Für den Fall, dass Sie sich nicht oder nicht ausreichend um eine entsprechende Senkung

der überhöhten Unterkunftskosten bemühen, hätte dies für Sie die Konsequenz, dass spätestens

ab dem 01.07.2005 (Ablauf der 6-Monats-Frist) die Miete auf die für Ihren Fall angemessene

Höhe gekürzt wird und auch keine Nachzahlungsforderung an Mietnebenkosten mehr

übernommen werden.

 

Dieses Schreiben stellt für den Fall einer Mietkürzung gleichzeitig eine Gelegenheit zur An-

hörung im Sinne des § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch dar.

 

An dieser Stelle wird außerdem nochmals auf die Verpflichtung des/der Hilfebedürftigen hin-

gewiesen, vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Wohnung den (örtlich) zuständigen

Leistungsträger über den vorgesehenen Bezug der Wohnung zu unterrichten und dessen

Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Nur dann hat der

(Örtlich) zuständige Leistungsträger - auch in Ihrem Interesse - die Möglichkeit zu prüfen, ob

die Aufwendungen angemessen sind und auch bei der Berechnung der Leistungen zur Si-

cherung des Lebensunterhaltes bzw. des Sozialgeldes berücksichtigt werden können.

Er ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwen-

dungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Wenn Sie, ohne den zuständigen Lei-

stungsträger zu informieren, eine Unterkunft mit überhöhten Aufwendungen anmieten, wird

der zuständige Leistungsträger nur die angemessene Miete übernehmen (§ 22 Abs. 2 SGB II).

 

Wenn Sie eine (preiswertere) angemessene Wohnung gefunden haben, können bei vorhe-

riger Zusicherung zudem auch Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Um-

zugskosten durch den (örtlich) zuständigen Leistungsträger übernommen werden (§ 22 Abs.

3 SGB II).

 

Zuständig für Rückfragen und die vorherige Zusicherung ist die Agentur für Arbeit, solange

diese Ihnen die Geldleistungen zahlt, anschließend Ihr örtliches Sozialamt.

 

Zuständig für die Übernahme der Mietkaution ist auf jeden Fall das örtliche Sozialamt, in

dessen Bereich die neue Wohnung liegt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag