Hier der Wortlaut des unverschämten Schreibens,
mit dem im Kreis Düren Arbeitslose und ihre Familien unter Druck gesetzt
werden:
Agentur für Arbeit Düren
Agentur
für Arbeit Düren, 52348 Düren
Herrn
Udo Mustermann
An der Mustermühle 83
52379 Langerwehe
Angemessene Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II)
BG-Nr.: 33602BG0003671 (Bei Antwort bitte angeben)
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Die Agentur für Arbeit Düren zahlt Ihnen im Auftrag und Namen des Kreises Düren seit
dem 1.1.2005 nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches (SGB II)
die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zum notwendigen Bedarf nach §§ 19, 28 SGB II
gehören u.a. auch die Kosten für die Unterkunft.
Diese werden zunächst in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Der Gesetzgeber
hat allerdings vorgesehen, dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen
werden.
Wenn diese Kosten im Einzelfall den angemessenen Umfang übersteigen, erkennt der Kreis
sie nur so lange an, als es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemein-
schaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in
der Regel jedoch längstens für
sechs Monate (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten der Unterkunft "angemessen" sind, bin ich an
die entsprechenden Richtlinien des Kreises Düren gebunden. Der Kreis Düren richtet sich
als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Sätzen der zur Zeit geltenden
Wohngeldtabelle. Hier sind sowohl die Miete als auch die übrigen Nebenkosten (ohne
Heizung) abgegolten. Die für das Kreisgebiet Düren anerkannten Miethöchstbeträge sind
der folgenden Tabelle ersichtlich, wobei für die Städte Linnich und Nideggen die Mietstu-
fe II und für die übrigen Städte und Gemeinden die Mietstufe III gilt.
| Haushalt mit |
Mietstufe |
Wohnraum der bezugsfertig geworden ist | |
|
bis 31.12.1991 |
ab 01.01.1992 |
||
| 1 Person | II | 230 € |
280
€ |
| III |
245
€ |
300
€ |
|
| 2 Personen | II | 310 € | 345 € |
| III | 330 € | 365 € | |
| 3 Personen | II | 365 € |
410
€ |
| III | 390 € |
435
€ |
|
| 4 Personen | II | 425 € | 475 € |
| III |
455
€ |
505
€ |
|
| 5 Personen | II |
485
€ |
545
€ |
| III | 520 € | 580 € | |
| Mehrbetrag für jede | II | 60 € |
65
€ |
| weitere Person | III | 65 € |
70
€ |
Für Ihre Wohnung müssen Sie zur Zeit eine Miete (ohne Heizkosten) in Höhe von 334,25
Euro zahlen. Unter Berücksichtigung des Jahres der Bezugsfertigkeit, der Ausstattung der
Wohnung sowie der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen wäre nur eine Miete
von 300,00 Euro angemessen.
Der Kreis Düren hat mich aufgefordert zu prüfen, ob Ihnen die Verringerung der Unterkunfts-
kosten möglich und zumutbar ist (z.B. Umzug, Untervermietung usw.) oder Gründe vorliegen,
um hiervon abzusehen. Grunde, die gegen einen Umzug sprechen, können beispielsweise
Krankheit oder Behinderung von allein stehenden Hilfebedürftigen und/oder Alter oder
Pflegebedürftigkeit von weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft sein. Sie müssen sich
jedoch jeweils auf Ihren Einzelfall beziehen.
In Ihrem Fall sind mir keine Gründe bekannt, die eine Verringerung der Unterkunftskosten,
insbesondere einen Umzug, unzumutbar erscheinen lassen.
Im Hinblick auf § 22 (1) SGB II sind Sie daher gehalten, sich intensiv und nachweislich dar-
um zu bemühen, die überhöhten Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch (Un-
ter-)Vermietung oder auf andere Weise zu senken.
Ihre Bemühungen sind mir gegenüber nachzuweisen, wobei ich ausdrücklich darauf hinwei-
se, dass das bloße Einreichen gesammelter Zeitungsannoncen mit evtl. handschriftlichen
Anmerkungen den Anforderungen nicht genügt. Vielmehr sind Sie gehalten, die einzelnen
Anmietungsversuche unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen
und Ergebnis der Bemühungen zu dokumentieren.
Für den Fall, dass Sie sich nicht oder nicht ausreichend um eine entsprechende Senkung
der überhöhten Unterkunftskosten bemühen, hätte dies für Sie die Konsequenz, dass spätestens
ab dem 01.07.2005 (Ablauf der 6-Monats-Frist) die Miete auf die für Ihren Fall angemessene
Höhe gekürzt wird und auch keine Nachzahlungsforderung an Mietnebenkosten mehr
übernommen werden.
Dieses Schreiben stellt für den Fall einer Mietkürzung gleichzeitig eine Gelegenheit zur An-
hörung im Sinne des § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch dar.
An dieser Stelle wird außerdem nochmals auf die Verpflichtung des/der Hilfebedürftigen hin-
gewiesen, vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Wohnung den (örtlich) zuständigen
Leistungsträger über den vorgesehenen Bezug der Wohnung zu unterrichten und dessen
Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Nur dann hat der
(Örtlich) zuständige Leistungsträger - auch in Ihrem Interesse - die Möglichkeit zu prüfen, ob
die Aufwendungen angemessen sind und auch bei der Berechnung der Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhaltes bzw. des Sozialgeldes berücksichtigt werden können.
Er ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug
erforderlich ist und die Aufwen-
dungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Wenn Sie, ohne den zuständigen Lei-
stungsträger zu informieren, eine Unterkunft mit überhöhten Aufwendungen anmieten, wird
der zuständige Leistungsträger nur die angemessene Miete übernehmen (§ 22 Abs. 2 SGB II).
Wenn Sie eine (preiswertere) angemessene Wohnung gefunden
haben, können bei vorhe-
riger Zusicherung zudem auch Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Um-
zugskosten durch den (örtlich) zuständigen Leistungsträger übernommen werden (§ 22 Abs.
3 SGB II).
Zuständig für Rückfragen und die vorherige Zusicherung ist die Agentur für Arbeit, solange
diese Ihnen die Geldleistungen zahlt, anschließend Ihr örtliches Sozialamt.
Zuständig für die Übernahme der Mietkaution ist auf jeden Fall das örtliche Sozialamt, in
dessen Bereich die neue Wohnung liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag