Hartz IV – das kommt auf uns zu:

Am 01.01.2005 ist es soweit: Das sogenannte Hartz IV-Gesetz tritt in Kraft, und Langzeitarbeitslose und ihre Familie werden endgültig zu Hilfsbedürftigen. Die Arbeitslosenhilfe, die in ihrer Höhe an den entgangenen Bruttoverdienst gekoppelt war, wird abgeschafft und mit der Sozialhilfe zur neuen Leistung Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) zusammengelegt. 

Was heißt das für die Langzeitarbeitslosen und ihre Familien? Der ALG-2-Satz in Westdeutschland und Berlin wird pauschal 345 € betragen, ganz unabhängig davon, wie viel vorher verdient wurde. Für die ehemaligen Bezieher von Arbeitslosenhilfe bedeutet das einen durchschnittlichen Verlust von 200 € im Monat. Die PDS war von Anfang an gegen Hartz IV. Das gilt nach wie vor. Dennoch wollen wir Sie, die Betroffenen, über das informieren, was auf Sie und uns alle zukommt – unter dem Vorbehalt, dass viele Durchführungsbestimmungen noch nicht abschließend geklärt sind. 

ALG 2 werden erhalten:

Sozialgeld werden erhalten:

Regelleistungen (RL):

Alleinstehende

345,00 € (100 Prozent des Regelsatzes)

Partner/Ehepartner je

310,50 € (90 Prozent)

Angehörige ab 15 J.

276,00 € (80 Prozent)

Angehörige bis 14 J.

207,00 € (60 Prozent)

Zusätzlich kann ein Mehrbedarf nach folgenden Sätzen ausgezahlt werden:

Schwangerschaft

58,65 € (17 Prozent)

Alleinerziehung

 

1 Kind unter 7 Jahre

124,20 € (36 Prozent)

2 oder 3 Kinder unter 16 Jahre

124,20 € (36 Prozent)

oder pro Kind .

41,40 € (12 Prozent)

Betreuung von Behinderten

120,75 € (35 Prozent)

Kostenaufwendige Ernährung

individuell

 „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ kann nicht mehr beantragt werden. Jeglicher Bedarf an Sachleistungen wie Herd, Waschmaschine, Bekleidung etc. soll durch die Pauschalen abgedeckt sein. Darüber hinaus sind die ALG-2-Beziehenden zynischerweise aufgerufen, monatlich 50 € für solche Sonderausgaben zurückzulegen.

Die Leistung für Unterkunft und Heizung richtet sich nicht nach bisherigem Lebensstil, sondern nach pauschalen Richtwerten. Bei Überschreiten der Richtwerte kann der Leistungsträger den Leistungsempfangenden und seine Familie zwingen, die Wohnung zu wechseln oder einen Teil der Wohnung unter zu vermieten. Dabei können die Richtwerte regional unterschiedlich festgelegt werden. Es droht „Hilfe nach kommunaler Kassenlage“.

Als angemessen gilt:

Wohnraum

Miete

Heizung

1-Personen-Haushalt

30-45 m²

245-325 €

45 €

2-Personen-Haushalt

45-60 m²

325-395 €

60 €

3-Personen-Haushalt

60-75 m²

390-470 €

75 €

Für jede weitere Person

Zusätzl.

10-15 m²

Zusätzl. 75-80 €

Zusätzl. 10 €

 Die Bedürftigkeit wird geprüft. Das heißt: Die ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger müssen künftig sämtliche innerhalb der Bedarfsgemeinschaft anfallenden Einkünfte oder Vermögen offen legen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, im Haushalt lebende Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen oder unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, der Ehe- oder Lebenspartner (sofern nicht dauernd getrennt lebend), die Person, mit der der Hilfebedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die dem Haushalt angehörenden minderjährigen und/oder unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners.

Die in der Bedarfsgemeinschaft anfallenden Arbeitseinkommen werden abzüglich eines gestaffelten Freibetrags und abzüglich der jeweils eigenen Bedürftigkeit auf das ALG 2 angerechnet. 

Einkommen in €,

davon anrechnungsfrei in €,

100

15

300

45

400

60

700

150

1.000

225

Ab 1.500

300

Auch Sach- und Geldvermögen werden prinzipiell auf die Leistung angerechnet. Dabei gilt:

Als Sachvermögen werden nicht angerechnet:

Als Geldvermögen werden nicht angerechnet:

 

Was ist zumutbare Arbeit?
Laut Hartz IV ist jede Arbeit zumutbar, zu der der Leistungsempfänger körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist und die nicht gegen Gesetz und gute Sitten verstößt. Auch wenn diese Arbeit

Eine Arbeit ist nur dann nicht mehr zumutbar, wenn

§         sie eine mögliche künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde;

§         sie nicht mit der notwendigen Pflege eines Angehörigen vereinbar wäre bzw. die Pflege auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann.

Sanktionen
Der Arbeitslose ist (bei Androhung von Leistungskürzungen) gezwungen, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, die seine Mitwirkung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz festschreibt. Wer eine angebotene Arbeit das erste Mal ablehnt, wird mit einer Leistungskürzung um 30 Prozent bestraft. Bei einer weiteren Verweigerung innerhalb von drei Monaten wird um weitere 30 Prozent gekürzt. Auch die Kostenübernahmen für Wohnung und Heizung können nun gekürzt werden. Bei mehrmaliger Verweigerung kann die Leistung auf Null gesetzt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf andere Leistungen (wie bisher etwa auf Sozialhilfe). Gekürzt wird künftig auch bei geringfügigen „Vergehen“ wie Melde- oder Terminversäumnissen. Alle Kürzungen gelten grundsätzlich für drei Monate.

Und so berechnet sich die neue Leistung im Vergleich zur alten Arbeitslosenhilfe (ALHI):

Beispiel 1:

Alleinstehender – entgangener Monatsbruttolohn 2.452,00 € (Durchschnittsverdienst)

Bisher: 786,00 € ALHI + Wohngeld

Nach Hartz: 345,00 € Regelsatz + 276,00 € Miete + 45,00 € Heizkosten

= 666,00 € ® Verlust: 120,00 €

 

Beispiel 2:

Ehepaar – 2 entgangene Monatsbruttolöhne 2.452 € (Ersteinkommen) + 1.226,00 € (Zweiteinkommen)

Bisher: 1.025,00 € + 328,00 € = 1.353,00 € ALHI + Wohngeld

Nach Hartz: 345,00 € + 276,00 € + 370,00 Miete + 60,00 € Heizkosten

= 1.051,00 € ® Verlust: 302,00 €

 

Beispiel 3:

Ehepaar mit 1 Kind unter 15 J. und 1 Arbeitseinkommen (1.000 € netto), 1 entgangenes Arbeitseinkommen (1.000 € netto)

Bisher:

Einkommen

1.000,00 €

ALHI

520,00 €

Kindergeld

154,00 €

Wohngeld

120,00 €

Summe Transfer

794,00 €

 

Nach Hartz:

1. Berechnung des Gesamtbedarfs

RL für Leistungsempfänger

310,50 €

RL für Partner

310,50 €

Sozialgeld für Kind

207,00 €

Wohnung/Heizung

545,01 €

Gesamtbedarf

1.373,01 €

2. Anrechnung des Partnereinkommens:

1.000,00 € netto abzgl. 225,00 € (Freibetrag)

= 775,00 € abzgl. 492,17 € (Anspruch des Partners auf RL plus anteilig Wohnung/Heizung)

= 282,83 € anzurechnender Teil des Partnereinkommens

Restanspruch (des Leistungsempfängers plus Kind): 880,84 € abzgl. 282,83 € (Übernahme durch

Partnereinkommen)

= 598,01 €  ® Verlust: 195,99 €

 

Die PDS prüft die Möglichkeit, vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Hartz IV zu klagen. Wir werden uns weiterhin gemeinsam mit allen Betroffenen gegen dieses Armutsgesetz wehren, weil

Wir wollen Sie dazu aufrufen: Wehren Sie sich. Und lassen Sie sich vor dem Ausfüllen der Antragsbogen, die Ihnen zugeschickt werden, auf jeden Fall beraten. Erwerbsloseninitiativen, die Gewerkschaften, die PDS und andere in ihrer Stadt bieten eine solche Beratung an.