Hartz
IV – das kommt auf uns zu:
Am
01.01.2005 ist es soweit: Das sogenannte Hartz IV-Gesetz tritt in Kraft, und
Langzeitarbeitslose und ihre Familie werden endgültig zu Hilfsbedürftigen. Die
Arbeitslosenhilfe, die in ihrer Höhe an den entgangenen Bruttoverdienst
gekoppelt war, wird abgeschafft und mit der Sozialhilfe zur neuen Leistung Arbeitslosengeld
2 (ALG 2) zusammengelegt.
Was
heißt das für die Langzeitarbeitslosen und ihre Familien? Der ALG-2-Satz in
Westdeutschland und Berlin wird pauschal 345 € betragen, ganz unabhängig
davon, wie viel vorher verdient wurde. Für die ehemaligen Bezieher von
Arbeitslosenhilfe bedeutet das einen durchschnittlichen Verlust von 200 € im
Monat. Die PDS war von Anfang an gegen Hartz IV. Das gilt nach wie vor. Dennoch
wollen wir Sie, die Betroffenen, über das informieren, was auf Sie und uns alle
zukommt – unter dem Vorbehalt, dass viele Durchführungsbestimmungen noch
nicht abschließend geklärt sind.
ALG
2 werden erhalten:
Sozialgeld
werden erhalten:
Regelleistungen
(RL):
|
Alleinstehende
|
345,00
€ (100 Prozent des Regelsatzes) |
|
Partner/Ehepartner
je |
310,50
€ (90 Prozent) |
|
Angehörige
ab 15 J. |
276,00
€ (80 Prozent) |
|
Angehörige
bis 14 J. |
207,00
€ (60 Prozent) |
Zusätzlich
kann ein Mehrbedarf nach folgenden Sätzen ausgezahlt werden:
|
Schwangerschaft |
58,65
€ (17 Prozent) |
|
Alleinerziehung |
|
|
1
Kind unter 7 Jahre |
124,20
€ (36 Prozent) |
|
2
oder 3 Kinder unter 16 Jahre |
124,20
€ (36 Prozent) |
|
oder
pro Kind . |
41,40
€ (12 Prozent) |
|
Betreuung von Behinderten |
120,75
€ (35 Prozent) |
|
Kostenaufwendige Ernährung |
individuell |
„Hilfe
in besonderen Lebenslagen“ kann
nicht mehr beantragt werden. Jeglicher Bedarf an Sachleistungen wie Herd,
Waschmaschine, Bekleidung etc. soll durch die Pauschalen abgedeckt sein. Darüber
hinaus sind die ALG-2-Beziehenden zynischerweise aufgerufen, monatlich 50 € für
solche Sonderausgaben zurückzulegen.
Die
Leistung für Unterkunft und Heizung richtet sich nicht nach bisherigem
Lebensstil, sondern nach pauschalen Richtwerten. Bei Überschreiten der
Richtwerte kann der Leistungsträger den Leistungsempfangenden und seine Familie
zwingen, die Wohnung zu wechseln oder einen Teil der Wohnung unter zu vermieten.
Dabei können die Richtwerte regional unterschiedlich festgelegt werden. Es
droht „Hilfe nach kommunaler Kassenlage“.
|
Als angemessen gilt: |
Wohnraum |
Miete |
Heizung |
|
1-Personen-Haushalt |
30-45
m² |
245-325
€ |
45
€ |
|
2-Personen-Haushalt |
45-60
m² |
325-395
€ |
60
€ |
|
3-Personen-Haushalt |
60-75
m² |
390-470
€ |
75
€ |
|
Für
jede weitere Person |
Zusätzl.
10-15
m² |
Zusätzl.
75-80 € |
Zusätzl.
10 € |
Die
Bedürftigkeit wird geprüft. Das heißt: Die ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger
müssen künftig sämtliche innerhalb der Bedarfsgemeinschaft anfallenden Einkünfte
oder Vermögen offen legen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, im Haushalt lebende Eltern oder der im Haushalt lebende
Elternteil eines minderjährigen oder unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes,
der Ehe- oder Lebenspartner (sofern nicht dauernd getrennt lebend), die Person,
mit der der Hilfebedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die dem
Haushalt angehörenden minderjährigen und/oder unverheirateten Kinder des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners.
Die
in der Bedarfsgemeinschaft anfallenden Arbeitseinkommen werden abzüglich
eines gestaffelten Freibetrags und abzüglich der jeweils eigenen Bedürftigkeit
auf das ALG 2 angerechnet.
|
Einkommen
in €, |
davon
anrechnungsfrei in €, |
|
100 |
15 |
|
300 |
45 |
|
400 |
60 |
|
700 |
150 |
|
1.000 |
225 |
|
Ab 1.500 |
300 |
Auch
Sach- und Geldvermögen werden prinzipiell auf die Leistung angerechnet. Dabei
gilt:
Als
Sachvermögen werden nicht angerechnet:
Als
Geldvermögen werden nicht angerechnet:
Was
ist zumutbare Arbeit?
Laut Hartz IV ist jede Arbeit zumutbar, zu der der Leistungsempfänger körperlich,
geistig und seelisch in der Lage ist und die nicht gegen Gesetz und gute Sitten
verstößt. Auch wenn diese Arbeit
Eine
Arbeit ist nur dann nicht mehr zumutbar, wenn
§
sie eine
mögliche künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit
wesentlich erschweren würde;
§
sie nicht
mit der notwendigen Pflege eines Angehörigen vereinbar wäre bzw. die Pflege
auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann.
Sanktionen
Der
Arbeitslose ist (bei Androhung von Leistungskürzungen) gezwungen, eine
Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, die seine Mitwirkung bei der Suche
nach einem Arbeitsplatz festschreibt. Wer eine angebotene Arbeit das erste Mal
ablehnt, wird mit einer Leistungskürzung um 30 Prozent bestraft. Bei einer
weiteren Verweigerung innerhalb von drei Monaten wird um weitere 30 Prozent gekürzt.
Auch die Kostenübernahmen für Wohnung und Heizung können nun gekürzt werden.
Bei mehrmaliger Verweigerung kann die Leistung auf Null gesetzt werden. Dabei
besteht kein Anspruch auf andere Leistungen (wie bisher etwa auf Sozialhilfe).
Gekürzt wird künftig auch bei geringfügigen „Vergehen“ wie Melde- oder
Terminversäumnissen. Alle Kürzungen gelten grundsätzlich für drei Monate.
Und so berechnet sich die neue Leistung im Vergleich
zur alten Arbeitslosenhilfe (ALHI):
Beispiel
1:
Alleinstehender
– entgangener Monatsbruttolohn 2.452,00 € (Durchschnittsverdienst)
Bisher:
786,00 € ALHI + Wohngeld
Nach
Hartz:
345,00 € Regelsatz + 276,00 € Miete + 45,00 € Heizkosten
=
666,00 € ®
Verlust: 120,00 €
Beispiel
2:
Ehepaar
– 2 entgangene Monatsbruttolöhne 2.452 € (Ersteinkommen) + 1.226,00 €
(Zweiteinkommen)
Bisher:
1.025,00 € + 328,00 € = 1.353,00 € ALHI + Wohngeld
Nach
Hartz:
345,00 € + 276,00 € + 370,00 Miete + 60,00 € Heizkosten
=
1.051,00 € ®
Verlust: 302,00 €
Beispiel
3:
Ehepaar
mit 1 Kind unter 15 J. und 1 Arbeitseinkommen (1.000 € netto), 1 entgangenes
Arbeitseinkommen (1.000 € netto)
Bisher:
|
Einkommen |
1.000,00 € |
|
ALHI |
520,00 € |
|
Kindergeld |
154,00 € |
|
Wohngeld |
120,00 € |
|
Summe Transfer |
794,00 € |
Nach
Hartz:
1.
Berechnung des Gesamtbedarfs
|
RL
für Leistungsempfänger |
310,50 € |
|
RL
für Partner |
310,50 € |
|
Sozialgeld
für Kind |
207,00 € |
|
Wohnung/Heizung |
545,01 € |
|
Gesamtbedarf |
1.373,01 € |
2.
Anrechnung des Partnereinkommens:
1.000,00
€ netto abzgl. 225,00 € (Freibetrag)
=
775,00 € abzgl. 492,17 € (Anspruch des Partners auf RL plus anteilig
Wohnung/Heizung)
=
282,83 € anzurechnender Teil des Partnereinkommens
Restanspruch
(des
Leistungsempfängers plus Kind): 880,84 € abzgl. 282,83 € (Übernahme durch
Partnereinkommen)
=
598,01 € ®
Verlust: 195,99 €
Die
PDS prüft die Möglichkeit, vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Hartz IV zu
klagen. Wir werden uns weiterhin gemeinsam mit allen Betroffenen gegen dieses
Armutsgesetz wehren, weil
Wir
wollen Sie dazu aufrufen: Wehren Sie sich. Und lassen Sie sich vor dem Ausfüllen
der Antragsbogen, die Ihnen zugeschickt werden, auf jeden Fall beraten.
Erwerbsloseninitiativen, die Gewerkschaften, die PDS
und andere in ihrer Stadt bieten eine solche Beratung an.