Arbeitslosengeld II

a. Auswirkungen auf betroffene Erwerbslose und ihre Familien sowie auf Beschäftigte

1. Finanzielle Einbußen:
Das Niveau des Arbeitslosengeld II liegt unter der heutigen Sozialhilfe:

2. Erzwungener Umzug bzw. Wohnungsverlust
Durch die Pauschalierung von Miet- und Heizkosten werden die tatsächlichen Ausgaben nicht mehr gedeckt (siehe Modellversuch Kassel, wo die Pauschalierung der Miete verstärkt zu Mietschulden und damit zu Räumungsklagen führte). Mietschulden werden anders als bei der Sozialhilfe nach § 22 Abs. 5 SGB II nur noch dann Darlehensweise übernommen, wenn sonst eine konkret in Aussicht stehende Arbeitsaufnahme verhindert wird. Mit anderen Worten, wer keine Arbeit in Aussicht hat, verliert seine Wohnung. Für die zu übernehmenden Mietkosten werden im Finanzministerium eine angemessene Wohnungsgröße für einen Alleinstehenden von 30 qm und eine angemessene Kaltmiete von 216 Euro zzgl. 50 Euro Heizkosten diskutiert.

3. verschärfte Einkommensanrechnung:
Die bisherigen Freibeträge bei Arbeitslosenhilfebeziehern (Nebenverdienst bzw. Partnereinkommen) werden abgeschafft und durch eine schärfere Einkommensanrechnung, die besonders im Geringverdienerbereich zu Einkommenseinbußen führt, ersetzt. Der bisherige Mindestfreibetrag beim Nebenverdienst beträgt 165 Euro im Monat. Künftig bleiben bei einem Bruttolohn bis 400 Euro nur 15 % anrechnungsfrei, d.h. hier 24,75 Euro. Sozialhilfebezieher haben z. Zt. bei einer 400 Euro-Tätigkeit einen Freibetrag von 122,90 €, künftig nur noch 60 €.

4. Sittenwidrigkeit als untere Grenze bei der Aufnahme von Arbeit
Jegliche Arbeit muß aufgenommen werden, um keine Kürzung bzw. keinen Verlust des Arbeitslosengeld II zu bekommen. Die unterste Grenze ist für die Mehrheit der Betroffenen lediglich die Sittenwidrigkeit. Dadurch entsteht der Zwang, auch Arbeit aufnehmen zu müssen, die die Existenz nicht mehr sichert.
Die Sinnhaftigkeit von Berufsausbildung und Qualifikation werden dadurch in Frage gestellt. Die vorgesehenen kommunalen Arbeitsgelegenheiten führen ebenfalls zu einer weiteren Entfremdung von beruflicher Qualifikation. Insgesamt werden qualifizierte und entsprechend tariflich bezahlte Arbeitsverhältnisse insbesondere im öffentlichen Bereich durch Langzeitarbeitslose ersetzt (z.H. Bremen: Sozialassistent, Bildungsassistent, Pflegeassistent). Langzeitarbeitslose sollen auch die Zivildienstleistenden ersetzen.

5. Qualifikations-, Bildungs- und Vorsorgeverlust
Möglichkeiten der Alterssicherung sind wegen der geringen Leistungshöhe bzw. Lohnhöhe nicht möglich. Gleiches gilt für den Qualifikationserhalt bzw. die Qualifikationserweiterung. Eine Teilnahme an Bildungsmaßnahmen (z.B. nach Bildungsurlaubsgesetzen, VHS-Kurse usw.) aus Kostengründen nicht machbar. Bei der Teilnahme an Seminaren besteht sogar die Gefahr, dass aufgrund der Verpflegung die Regelleistung gekürzt wird, da es sich um einen geldwerten Vorteil handelt.

6. Residenzpflicht
Der Aufenthalt außerhalb des Bezirks der Agentur für Arbeit ist nur noch mit deren Zustimmung möglich. Die Erreichbarkeitsanordnung gilt nur für das SGB III. Ein Wohnungswechsel ist ebenfalls nur mit vorheriger Genehmigung der Agentur möglich.

7. Einschränkung der eigenen Entscheidungsfreiheit
Der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung ist zwingend vorgesehen. Die vorgesehene Betreuung durch den Fallmanager verknüpft mit der Verpflichtung, jede Arbeit und Arbeitsgelegenheit anzunehmen, läßt eigene Entscheidungen nur noch begrenzt zu. Auch die Möglichkeit des Ein-Verdiener-Haushalts bleibt den Beziehern von Arbeitslosengeld II vorenthalten. Beide Partner müssen arbeitssuchend sein und entsprechende Anforderungen erfüllen (z.B. Bewerbungsnachweise) Das führt dazu, dass auch Frauen mit Kindern über drei Jahren ebenfalls zur Arbeitssuche verpflichtet sind. Erfahrungen aus der Sozialhilfe zeigen, dass bei den Anforderungen des Amtes die spezifische Situation der Mutter und des Kindes nicht berücksichtigt wird.

8. Erbenhaftung
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist ein bestimmtes Vermögen geschützt (z.B. ein angemessenes Eigenheim). Nach dem Tod tritt jedoch die sog. Erbenhaftung ein und die bezogene Sozialleistung muss aus dem Erbe erstattet werden. Die Erstattungspflicht erstreckt sich auf den Sozialleistungsbezug der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall.

weitere Auswirkungen:

 1. Beschäftigung
Durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe will die Bundesregierung 6,5 Milliarden Euro einsparen. Der zuständige Arbeitsamtleiter im Bezirk Verden/Aller erwartet, das von den zu erwartenden 1.800 Arbeitslosengeld Betroffenen nur etwa 1.100 Menschen eine Leistung bekommen. Die anderen 700 (ca. 40 Prozent) werden wegen der verschärften Einkommensanrechnung oder zu großen Einliegerwohnungen erst mal keine Leistung erhalten.
Auch die Automobilbranche dürfte diesen Nachfragerückgang zu spüren bekommen. Ein Auto ist zwar geschütztes Vermögen. Aber wie soll die Finanzierung von 345 Euro (West) bzw. 311 Euro (Ost) Regelleistung im Monat gelingen.

2. Tarifpolitik
Durch die Auflösung von Zumutbarkeitsgrenzen erhöht sich der Druck auf Tarifverträge und bestehende Arbeitsverhältnisse. Die miserable Finanzsituation erhöht den Druck auf die Betroffen auch Arbeit mit einer Bezahlung von 30 bis 40 % unter Tarif annehmen zu müssen. Arbeitslosengeld II-Bezieher/-innen werden längere Arbeitszeiten, Überstunden ohne Entlohnung, weniger Urlaub und Arbeitsverhältnisse ohne sonstige Sonderzahlungen akzeptieren müssen. Gewerkschaftsmitgliedschaft, Wahl von Interessenvertretungen, Einhaltung gesetzlicher Regelungen werden bei ihrem Bemühen um Existenzsicherung eine immer geringere Rolle spielen.
Der Einsatz der Arbeitslosengeld II Bezieher/-innen im sog. Assistenzbereich (kurze Modulausbildung bis sechs Monaten) wird die Aufspaltung der Berufe in Kern- und Randqualifikation vorantreiben und die Entlohnungsgrundlagen der Facharbeiterorientierung immer mehr in Frage stellen.

3. Ältere Arbeitnehmer
Der Übergang in das Arbeitslosengeld II bedeutet in der Regel eine erhebliche finanzielle Schlechterstellung. Dieses gilt insbesondere für die erwerbslosen Facharbeiter, die aufgrund ihres Alters (ab 50 Jahre) aus den Betrieben entlassen wurden. Viele sind Mitte 50 und haben daher noch einige Jahre Bezug von Arbeitslosengeld II vor sich. Aber auch die Kolleginnen und Kollegen die ab 40 Jahre erwerbslos werden, haben immer weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Oft wird die Situation der Langzeitarbeitslosigkeit nur deshalb gemeistert, weil die/der Lebenspartner/-in dazu verdient. Nun aber führt dieses zum Verlust des Arbeitslosengeldes II.