a. Auswirkungen auf
betroffene Erwerbslose und ihre Familien sowie auf Beschäftigte
1. Finanzielle Einbußen:
Das Niveau des Arbeitslosengeld II liegt unter der heutigen Sozialhilfe:
2. Erzwungener Umzug bzw.
Wohnungsverlust
Durch die Pauschalierung von Miet- und Heizkosten werden die tatsächlichen
Ausgaben nicht mehr gedeckt (siehe Modellversuch Kassel, wo die Pauschalierung
der Miete verstärkt zu Mietschulden und damit zu Räumungsklagen führte).
Mietschulden werden anders als bei der Sozialhilfe nach § 22 Abs. 5 SGB II nur
noch dann Darlehensweise übernommen, wenn sonst eine konkret in Aussicht
stehende Arbeitsaufnahme verhindert wird. Mit anderen Worten, wer keine Arbeit
in Aussicht hat, verliert seine Wohnung. Für die zu übernehmenden Mietkosten
werden im Finanzministerium eine angemessene Wohnungsgröße für einen
Alleinstehenden von 30 qm und eine angemessene Kaltmiete von 216 Euro zzgl. 50
Euro Heizkosten diskutiert.
3. verschärfte
Einkommensanrechnung:
Die bisherigen Freibeträge bei Arbeitslosenhilfebeziehern (Nebenverdienst
bzw. Partnereinkommen) werden abgeschafft und durch eine schärfere
Einkommensanrechnung, die besonders im Geringverdienerbereich zu Einkommenseinbußen
führt, ersetzt. Der bisherige Mindestfreibetrag beim Nebenverdienst beträgt
165 Euro im Monat. Künftig bleiben bei einem Bruttolohn bis 400 Euro nur 15 %
anrechnungsfrei, d.h. hier 24,75 Euro. Sozialhilfebezieher haben z. Zt. bei
einer 400 Euro-Tätigkeit einen Freibetrag von 122,90 €, künftig nur noch 60
€.
4. Sittenwidrigkeit als
untere Grenze bei der Aufnahme von Arbeit
Jegliche Arbeit muß aufgenommen werden, um keine Kürzung bzw. keinen
Verlust des Arbeitslosengeld II zu bekommen. Die unterste Grenze ist für die
Mehrheit der Betroffenen lediglich die Sittenwidrigkeit. Dadurch entsteht der
Zwang, auch Arbeit aufnehmen zu müssen, die die Existenz nicht mehr sichert.
Die Sinnhaftigkeit von Berufsausbildung und Qualifikation werden dadurch in
Frage gestellt. Die vorgesehenen kommunalen Arbeitsgelegenheiten führen
ebenfalls zu einer weiteren Entfremdung von beruflicher Qualifikation. Insgesamt
werden qualifizierte und entsprechend tariflich bezahlte Arbeitsverhältnisse
insbesondere im öffentlichen Bereich durch Langzeitarbeitslose ersetzt (z.H.
Bremen: Sozialassistent, Bildungsassistent, Pflegeassistent).
Langzeitarbeitslose sollen auch die Zivildienstleistenden ersetzen.
5. Qualifikations-, Bildungs-
und Vorsorgeverlust
Möglichkeiten der Alterssicherung sind wegen der geringen Leistungshöhe
bzw. Lohnhöhe nicht möglich. Gleiches gilt für den Qualifikationserhalt bzw.
die Qualifikationserweiterung. Eine Teilnahme an Bildungsmaßnahmen (z.B. nach
Bildungsurlaubsgesetzen, VHS-Kurse usw.) aus Kostengründen nicht machbar. Bei
der Teilnahme an Seminaren besteht sogar die Gefahr, dass aufgrund der
Verpflegung die Regelleistung gekürzt wird, da es sich um einen geldwerten
Vorteil handelt.
6. Residenzpflicht
Der Aufenthalt außerhalb des Bezirks der Agentur für Arbeit ist nur noch
mit deren Zustimmung möglich. Die Erreichbarkeitsanordnung gilt nur für das
SGB III. Ein Wohnungswechsel ist ebenfalls nur mit vorheriger Genehmigung der
Agentur möglich.
7. Einschränkung der eigenen
Entscheidungsfreiheit
Der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung ist zwingend vorgesehen. Die
vorgesehene Betreuung durch den Fallmanager verknüpft mit der Verpflichtung,
jede Arbeit und Arbeitsgelegenheit anzunehmen, läßt eigene Entscheidungen nur
noch begrenzt zu. Auch die Möglichkeit des Ein-Verdiener-Haushalts bleibt den
Beziehern von Arbeitslosengeld II vorenthalten. Beide Partner müssen
arbeitssuchend sein und entsprechende Anforderungen erfüllen (z.B.
Bewerbungsnachweise) Das führt dazu, dass auch Frauen mit Kindern über drei
Jahren ebenfalls zur Arbeitssuche verpflichtet sind. Erfahrungen aus der
Sozialhilfe zeigen, dass bei den Anforderungen des Amtes die spezifische
Situation der Mutter und des Kindes nicht berücksichtigt wird.
8. Erbenhaftung
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist ein bestimmtes Vermögen
geschützt (z.B. ein angemessenes Eigenheim). Nach dem Tod tritt jedoch die sog.
Erbenhaftung ein und die bezogene Sozialleistung muss aus dem Erbe erstattet
werden. Die Erstattungspflicht erstreckt sich auf den Sozialleistungsbezug der
letzten 10 Jahre vor dem Erbfall.
weitere Auswirkungen:
1. Beschäftigung
Durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe will die Bundesregierung 6,5
Milliarden Euro einsparen. Der zuständige Arbeitsamtleiter im Bezirk Verden/Aller
erwartet, das von den zu erwartenden 1.800 Arbeitslosengeld Betroffenen nur etwa
1.100 Menschen eine Leistung bekommen. Die anderen 700 (ca. 40 Prozent) werden
wegen der verschärften Einkommensanrechnung oder zu großen Einliegerwohnungen
erst mal keine Leistung erhalten.
Auch die Automobilbranche dürfte diesen Nachfragerückgang zu spüren bekommen.
Ein Auto ist zwar geschütztes Vermögen. Aber wie soll die Finanzierung von 345
Euro (West) bzw. 311 Euro (Ost) Regelleistung im Monat gelingen.
2. Tarifpolitik
Durch die Auflösung von Zumutbarkeitsgrenzen erhöht sich der Druck auf
Tarifverträge und bestehende Arbeitsverhältnisse. Die miserable
Finanzsituation erhöht den Druck auf die Betroffen auch Arbeit mit einer
Bezahlung von 30 bis 40 % unter Tarif annehmen zu müssen. Arbeitslosengeld
II-Bezieher/-innen werden längere Arbeitszeiten, Überstunden ohne Entlohnung,
weniger Urlaub und Arbeitsverhältnisse ohne sonstige Sonderzahlungen
akzeptieren müssen. Gewerkschaftsmitgliedschaft, Wahl von
Interessenvertretungen, Einhaltung gesetzlicher Regelungen werden bei ihrem Bemühen
um Existenzsicherung eine immer geringere Rolle spielen.
Der Einsatz der Arbeitslosengeld II Bezieher/-innen im sog. Assistenzbereich
(kurze Modulausbildung bis sechs Monaten) wird die Aufspaltung der Berufe in
Kern- und Randqualifikation vorantreiben und die Entlohnungsgrundlagen der
Facharbeiterorientierung immer mehr in Frage stellen.
3. Ältere Arbeitnehmer
Der Übergang in das Arbeitslosengeld II bedeutet in der Regel eine erhebliche
finanzielle Schlechterstellung. Dieses gilt insbesondere für die erwerbslosen
Facharbeiter, die aufgrund ihres Alters (ab 50 Jahre) aus den Betrieben
entlassen wurden. Viele sind Mitte 50 und haben daher noch einige Jahre Bezug
von Arbeitslosengeld II vor sich. Aber auch die Kolleginnen und Kollegen die ab
40 Jahre erwerbslos werden, haben immer weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Oft wird die Situation der Langzeitarbeitslosigkeit nur deshalb gemeistert, weil
die/der Lebenspartner/-in dazu verdient. Nun aber führt dieses zum Verlust des
Arbeitslosengeldes II.